Die Pflege eines Angehörigen ist eine Aufgabe, die nicht nur körperlich und seelisch belastend sein kann, sondern die auch mit einem großen zeitlichen Aufwand verbunden ist. Wenn beispielsweise wichtige Termine oder Angelegenheiten anstehen, können privat Pflegende nicht immer eine lückenlose Versorgung garantieren. Auch längere Auszeiten sind mitunter notwendig, um im Urlaub oder durch eine Kur die eigenen Kräfte wiederherzustellen. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, eine Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen.

Voraussetzungen für die Verhinderungspflege

Grundsätzlich kommt eine Verhinderungspflege immer dann infrage, wenn der pflegebedürftigen Person zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Verhinderungspflege mindestens Pflegegrad 2 zugebilligt wurde und eine private Pflegeperson bereits seit mindestens einem halben Jahr für die Betreuung zuständig ist. Dabei muss es sich übrigens nicht um die gleiche Person handeln, die auch die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen möchte.

Alles Weitere kann variabel gestaltet und so an die individuellen Bedürfnisse der Betroffenen angepasst werden. So ist es beispielsweise möglich, dass sich die eigentliche Pflegeperson nur wenige Stunden vertreten lässt, gleichermaßen können aber auch mehrwöchige Abwesenheiten durch andere Betreuungspersonen abgedeckt werden.

Bei der Auswahl der Personen, die die Ersatzpflege übernehmen, besteht eine ähnlich große Wahlfreiheit. Je nach persönlicher Situation können sowohl Nachbarn, Freunde oder Bekannte als auch nahe oder ferne Verwandte sowie professionelle Pfleger, Pflegedienste oder 24-Stunden-Betreuungskräfte zum Einsatz kommen. Die Wahl der Ersatzpflegeperson spielt jedoch in finanzieller Hinsicht eine wichtige Rolle.

Finanzierung der Pflegepause

Unabhängig davon, ob die Verhinderungspflege nur kurzzeitig oder über einen längeren Zeitraum am Stück erforderlich ist, besteht pro Jahr ein Anspruch von insgesamt 42 Tagen. Dabei übernimmt die Pflegekasse die Kosten bis zu einem Maximalbetrag von derzeit 1612 Euro pro Jahr für die Ersatzpflege. Zusätzlich können bis zu 50% der Leistungen, die eigentlich für eine Kurzzeitpflege zur Verfügung stehen, für die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden.

Allerdings ist dabei zu beachten, dass der volle Kostensatz nur dann ausgezahlt wird, wenn die Ersatz-Betreuung der pflegebedürftigen Person in den Händen von „fremden“ Pflegekräften liegt, die nicht im 2. Verwandschaftsgrad oder näher mit der Pflegeperson verwandt sind und die nicht mit dem zu Pflegenden im gemeinsamen Haushalt leben. In diesen Fällen fällt die Erstattung der finanziellen Aufwendungen deutlich geringer aus: Maximal wird in diesem Fall das Anderthalbfache des Pflegegeldbetrags für den jeweiligen Pflegegrad ausgezahlt.

Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld außer am ersten und letzten Tag um die Hälfte gekürzt.

Bild: Bigstockphoto.com / Aletia

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